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Registerdienst für Altbatterien und -akkumulatoren - Registrierung und Änderungen
Artikel 14 des Gesetzesdekrets Nr. 188 vom 20. November 2008 sieht die Einrichtung des nationalen Registers der zur Finanzierung von Abfallbewirtschaftungssystemen für Batterien und Akkumulatoren verpflichteten Einrichtungen beim Ministerium für Umwelt, Gebiets- und Meeresschutz vor. Innerhalb dieses Registers gibt es einen Abschnitt über die kollektiven Systeme, die zur Finanzierung der Bewirtschaftung von Altbatterien und -akkumulatoren eingerichtet wurden
Der Hersteller von Batterien und Akkumulatoren darf diese Produkte nur nach elektronischer Eintragung in das Register bei der zuständigen Handelskammer auf den Markt bringen. Diese Eintragung muss gemäß den Bestimmungen des Anhangs III innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Dekrets vorgenommen werden.
Gemäß Artikel 3, Absatz 1, Punkt m) gilt jeder als Hersteller und muss sich registrieren lassen, der Batterien oder Akkumulatoren, einschließlich solcher, die in Geräte oder Fahrzeuge eingebaut sind, erstmals gewerbsmäßig auf dem nationalen Markt in Verkehr bringt, unabhängig von der angewandten Verkaufstechnik, einschließlich der Fernkommunikationstechniken im Sinne der Artikel 50 ff. des Gesetzesdekrets Nr. 206 vom 6. September 2005 zur Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz.
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